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1.0 Allgemeines

2.0 Benutzungsordnung

3.0 Steuerberechtigung

4.0 Bootsausrüstung

5.0 Ruderregeln

6.0 Wanderfahrten

7.0 Zuwiderhandlungen


1.0 Allgemeines

Die Ruderordnung regelt die Benutzung und Behandlung aller Ruderboote und Zubehör der Ruderabteilung im SVA Salzbergen. sie gilt für alle mitglieder der Ruderabteilung, sowie deren Gäste, die den Rudersport mit den unter 2 aufgeführten Bootenbetreiben <<


2.0 Benutzungsordnung

Bei der Benutzung wird nach Wanderruderbooten, Trainings- oder Übungsbooten, sowie Rennbooten unterschieden. Neben der folgenden Auflistung entscheiden die Betreuer, wer in welchen Booten rudern darf. Der Vorstand kann zusätzlich entscheiden, wer die unter 2.2 aufgeführten Boote benutzen darf. Für Nichtschwimmer ist eine Schwimmweste zwingend vorgeschrieben (Wird nicht von der Ruderabteilung gestellt).

 

2.1 Wanderruderboote können nach der allgemeinen Ruderausbildung von

     allen Migliedern gefahren werden.

     Dazu zählen folgende Boote:

     Kindereiner                         Titanic, Onkel E

     1X                                     Dicke Berta, Margret, Pit , Wampe

     2X+                                   Charly, Redbull, Kormoran

     4X+                                   Hermann, Atze, Anakonda

    

2.2 Folgende Renn-, Trainings- und Übungsboote werden von den Betreuern  

     spezifisch vergeben:

     Kindereiner                          Ome Toni, Ernie

     1X                                      Im Holde, Steide, Neumehringen,

                                               Holsten, Hummeldorf

     2X                                      Don, Felkamp  

     4X+                                    Franz

     4+                                      Lemkershook

     4X                                      Snüffelschwein

     8+                                      Salzbergen  <<

 

 

  


3.0 Steuerberechtigung

Die Steuerberechtigung ist für alle vorgeschrieben, die auf der Hausstrecke einen Einer oder ein Mannschaftsboot steuern. Ausnahme: Neue Mitglieder, die noch keine Möglichkeit zur Erlangung der Steuerberechtigung hatten.

Die Steuerberechtigung kann durch Teilnahme an Schulungsmaßnahmen und Ablegen einer praktischen und schriftlichen Prüfung erlangt werden. Die praktische Prüfung kann im Rahmen der Ruderausbildung erfolgen.

Der Schulungsleiter, die Prüfungsfragen und das Schulungsprogramm werden vom Vorstand festgelegt. Alle Ruderer mit Steuerberechtigung werden protokolliert und in offen ausgelegten Listen erfasst. Die Prüfung kann wiederholt werden. Die schriftliche Prüfung umfasst Fragen aus den Bereichen:

- Verantwortung

- Boote steuern und führen

- Wichtige Verkehrsregeln

gem. dem Lehrbuch "Bootsobleute und Steuerleute" vom DRV.

 

3.1 Steuermann

Die Steuermannsprüfung berechtigt zum Steuern von Booten außerhalb der Hausstrecke, mit der Ausnahme von Rhein, Küste und größeren Gewässern.

Steuermann kann jeder werden, der an den Schulungsmaßnahmen teilnimmt und die schriftliche Prüfung ablegt. Der Schulungsleiter, die Prüfungsfragen und das Schulungsprogramm werden vom Vorstand festgelegt.Für die bestandene Prüfung wird eine Urkunde überreicht. Die Steuermannsprüfung wird ebenfalls protokolliert und in Listen veröffentlicht. Die Prüfung kann wiederholt werden. Die schriftliche Prüfung umfasst Fragen aus dem gesamten Bereich des Lehrbuches vom DRV.

 

3.2 Bootsobleute

Bootsobleute werden nur nach erfolgreicher Teilnahme einer der angebotenen Lehrgänge vom DRV / LRV ernannt. Bootsobleute müssen bei Wanderfahrten min. 16 Jahre alt sein. Vom Vorstand kann eine Ausnahme getroffen werden. Die Steuermannsprüfung ist aber Grundvoraussetzung.

 

3.3 Verantwortung

Die Verantwortung im Boot trägt grundsätzlich der eingeteilte Obmann. Dieser ist vor der Fahrt durch Unterstreichen des Namens zu bestimmen.Er ist an keinen Platz im Boot gebunden. Als Obmann auf der Hausstrecke kann jeder eingeteilt werden, der die Steuerberechtigung besitzt. In der Regel ist das der älteste und erfahrenste Ruderer. Die Hausstrecke ist begrenzt durch die Bentlager Schleuse stromaufwärts und der Listruper Schleuse stromabwärts. Eine Ausnahme ist das Überfahren der Stromschnellen bei der Bentlager Schleuse, das beim entsprechendem Pegelstand vom Obmann genehmigt sein muss.Begrenzung ist dann die 2. Rheiner Schleuse.

 

3.4 Logbuch

Die Logbucheintragung ist vom Steuermann oder vom Obmann durchzuführen. Das Logbuch ist einer Urkunde gleichzusetzen und daher  sauber und in Druckschrift zu führen. Boot, Mannschaft, Strecke  und Abfahrt sind vor der Fahrt einzutragen. Beanstandungen oder Beschädigungen an Booten und Gerät sind vor oder nach der Fahrt im Logbuch zu vermerken.

 

3.5 Vorkommnisse

Bei Unfällen ist sofort ein Vorstandsmitglied zu benachrichtigen.    <<


4.0 Bootsausrüstung

Alle Boote dürfen nur mit dem zum Boot gehörenden Riemen, Skulls und Steuer gefahren werden. Ausnahmen genehmigt der Bootswart.

Bei Wanderfahrten ist ein entsprechendes Zubehör nach dem "Wanderführer" (z.B. Paddelhaken, Flaggen; Seile, Ersatzskulls) mitzuführen. <<


5.0 Ruderregeln

a.  Nach der BinSchStro sind der Bootsobmann, der Schiffsführer, der

     Steuermann und der Rudergänger mit dem entsprechenden nach der dem

     Gesetz festgelgten Verantwortungsbereich gleichberechtigt.

b.  Einer und Boote ohne Steuermann in Fahrtrichtung müssen außerhalb der

     Hausstrecke mit Rückspiegeln ausgestattet sein. (Ausnahme: Regatta)

c.  Einer und Boote Ohne Steuermann in Fahrtrichtung dürfen keine

    Musikspielgeräte (z.B. Walkman) mitführen.

d.  Die gesamte Mannschaft hat bei dem Transport des Bootes und Gerät

    mitzuhelfen. Sonstige anwesende Ruderer und Ruderinnen sind

    aufgerufen, aus kameradschaftlichen Gründen andere jederzeit dabei

    zu unterstützen (z.B. Einertransport). Alle Benutzer haben Boote und

    Gerät mit Sorgfalt zu behandeln und entsprechend der Ausbildung zu

    pflegen.

e.  Der Anlegesteg ist immer freizuhalten. Dazu ist nach dem Einsetzen des

     Bootes die Fahrt sofort anzutreten. Nach der Fahrt ist das Boot daher

    entsprechend schnell aus dem Wasser zu nehmen oder neu zu besetzen.

f.  Verboten sind

  -  Fahrten bei Dunkelheit (Ausnahme durch den Vorstand mit festgelegten

     Steuermann)

  -  Anlegen an nicht dafür geeigneten Uferstellen

  -  Baden vom Boot aus

  -  Überbesetzung des Bootes

  -  Rauchen und Alkoholgenuss im Boot

  -  Rudern bei Hochwasser (Steganlage nicht erreichbar, Ausnahme können

     durch ein Vorstandsmitglied genehmigt werden  <<


6.0 Wanderfahrten

Wanderfahrten sind alle Fahrten außerhalb der Hausstrecke oder von und zum Bootshaus, wenn dabei die Schleusen durchfahren werden und die Boote transportiert werden.

Wanderfahrten müssen Rechtzeitig mit Art, Umfang und Personenkreis beim Vorstand angemeldet werden. Der Vorstand bestimmt Fahrtenleiter und Obleute für die Boote. Die Vorbereitung und Einhaltung der Vorschriften Nach dem "Wanderruderbuch" sind vor der Fahrt Vorzulegen. Die eintragungen in das Logbuch hat in jedem Fall vor Beginn der Fahrt zu erfolgen.  <<


7.0 Zuwiderhandlungen

Die Verantwortung bei Verstößen trägt der Obmann. Der Vorstand entscheidet über entsprechende Maßnahmen. Die können wie folgt aussehen:

-  Zusätzliche Arbeitseinsätze

-  Zeitliches Ruderverbot

-  Aberkennung von Berechtigungen (z.B. Obmann)

-  Ausschluß aus der Ruderabteilung

Gegn diese Maßnahmen kann nach der Abteilungssatzung § 13 das Schiedsgericht des SV Alemannia Salzbergen angerufen werden.  <<

 

Die Ruder- und Bootsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung der Ruderabteilung vom 14.01.05 und vom SVA Vorstand am 21.03.05 genehmigt.

 

Geschäftsführer der Ruderabteilung am 21.03.2005

Stefan Kreuter